Besondere Vertragsbedingungen für Wartungsverträge MPS (Managed Print Services)
Stand: 01. Juli 2021
§1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Wartungsverträge MPS der Ditcon GmbH. Hiervon abweichende Vereinbarungen des Kunden, die die Ditcon GmbH nicht ausdrücklich durch Erklärung in Textform anerkannt hat, werden nicht Vertragsbestandteil. Daneben gelten unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB).
§2 Vertragsgegenstand, Vertragsdauer, Berechnung, Inkasso
2.1. Der Wartungsnehmer beauftragt durch Abschluss dieses Vertrages die Ditcon GmbH bzw. den von Ditcon GmbH benannten dritten, nachfolgend Wartungsgeber genannt, mit der Wartung und Reparatur der umseitig genannten Systeme. Die Wartung erfolgt entsprechend den Vorschriften des Herstellerwerkes nach Ablauf der vorgeschriebenen Wartungsintervalle. Reparaturen erfolgen aufgrund vorangegangener Störungsmeldungen. Der Wartungsnehmer erhält vom Wartungsgeber das entgeltliche Recht, das Vertragsobjekt bestimmungsgemäß zu nutzen. Ein Anspruch auf Übereignung des Vertragsobjekts wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
2.2. Eine Anbindung des Vertragsobjektes an ein beim Wartungsnehmer bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV- System ist nicht Vertragsgegenstand.
2.3. Unabhängig von der vereinbarten Zahlungsweise ist die Wartungspauschale jeweils am Ersten eines Kalendermonats, ‑vierteljahres oder ‑halbjahres im Voraus fällig. Bei viertel- und halbjährlicher Zahlungsweise wird bei Vertragsbeginn die vereinbarte monatliche Wartungspauschale für die bis zum Beginn des nächsten Kalenderviertel- oder ‑halbjahres verbleibenden Kalendermonate fällig. Bei der Berechnung der Kalendermonate wird der Monat der Übernahme des Vertragsobjektes mitgerechnet, es sei denn, der Beginn ist erst nach dem 15. des Monats erfolgt. Bei monatlicher Zahlungsweise wird die erste Rate bei Übernahme fällig, es sei denn, die Übernahme erfolgt erst nach dem 15. des Monats. In diesem Fall wird die erste Rate zum Monatsersten des Folgemonats fällig.
2.4. Liegt das Installationsdatum vor dem Datum des Vertragsbeginns, werden im Monat der Installation nur die tatsächlich erstellten Seiten/ Scans berechnet und der Vertragsbeginn verschiebt sich auf den Ersten des folgenden Monats. Der Wartungsnehmer verpflichtet sich, bis zum letzten Werktag des aktuellen Abrechnungszeitraums den Zählerstand dieses Abrechnungszeitraums unaufgefordert mitzuteilen. Dem Wartungsnehmer werden die Seiten/Scans in Rechnung gestellt, die sich gemäß dem abgelesenen Zählerstand ergeben, mindestens jedoch die vereinbarte Vertragsrate. Der Seitenpreis wurde ermittelt auf der Grundlage eines Tonerdeckungsgrades von 6% bei einer SW-Seite und 24% bei einer Farbseite. Ein darüber hinaus gehender Mehrverbrauch kann entsprechend nachberechnet werden.
2.5. Eine etwaig vereinbarte Erstattung von Mindervolumen ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das Mindervolumen durch die Verlagerung des Druckvolumens auf andere Drittgeräte (sogenannte Fremdgeräte) verlagert wurde.
2.6. Geht die Zählerstandsmeldung nicht rechtzeitig ein, ist der Wartungsgeber berechtigt, zur Abrechnung die Durchschnittsseitenanzahl des letzten Abrechnungszeitraums plus 25 Prozent in Anrechnung zu bringen (Schätzung), mindestens aber die mit dem Wartungsgeber vereinbarte Rate. Die Verpflichtung des Wartungsnehmers zur rechtzeitigen Übermittlung des Zählerstandes wird dadurch nicht berührt. Sofern der Wartungsnehmer die Zählerstandsmeldung verspätet übermittelt und eine Korrektur der Zählerstandsabrechnung wünscht, berechnet der Wartungsgeber für diese eine Bearbeitungsgebühr von 35,00 Euro.
§3 Preisanpassung
3.1. Der Wartungsgeber hat das Recht, durch schriftliche Änderungsanzeige, die in diesem Vertrag vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende im gleichen Verhältnis zu verändern, wie sich die Einkaufspreise des Wartungsgebers für Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Löhnen oder sonstigen Nebenkosten ändern. Sofern innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten Preiserhöhungen von mehr als 6 % verlangt werden, bedarf es für den 6 % übersteigenden Teil der geforderten Preiserhöhung der Zustimmung des Wartungsnehmers. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zugunsten des Wartungsnehmers im Falle sinkender Einstandskosten des Wartungsgebers.
3.2. Eine Anpassung der Wartungsrate und des Seitenpreises ist ebenfalls vorzunehmen, wenn sich der bei Vertragsabschluss geltende Umsatzsteuersatz ändert.
§4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Bankeinzugsermächtigung
4.1. Der Wartungsnehmer kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen des Wartungsgebers nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.2. Zurückbehaltungsrechte des Wartungsnehmers sind generell ausgeschlossen. Dies gilt nicht hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftiger Ansprüche des Wartungsnehmers. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur wirksam, wenn der Wartungsnehmer sie mit einer Frist von mindestens 1 Monat im Voraus ankündigt.
4.3. Für die Nichtteilnahme am Bankeinzugsverfahren wird eine Gebühr von 15 Euro je Abrechnungszeitraum zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.
§5 Instandhaltungsumfang, Instandhaltung durch den Wartungsgeber
5.1. Der Wartungsgeber hält das Vertragsobjekt am angegebenen Standort betriebsfähig. Er übernimmt die Kosten für die bei ordnungsgemäßem Gebrauch erforderliche Instandhaltung einschließlich der Kosten der Ersatzteile. Die Instandhaltung erfolgt ausschließlich in der normalen Arbeitszeit des Wartungsgebers. Ersatzteile mit einem Verkaufswert über 250,00 Euro sind nicht im Wartungsvertrag enthalten und werden separat in Rechnung gestellt. Sofern die Instandsetzungskosten den aktuellen Zeitwert des Vertragsobjektes überschreiten, ist der Wartungsgeber nicht zur Instandsetzung verpflichtet.
5.2 Instandhaltungsarbeiten, die durch unsachgemäße Behandlung oder infolge der Verwendung von nicht vom Wartungsgeber/Hersteller freigegebener Verbrauchsmaterialien oder Papiere und/oder durch Eingriffe von nicht vom Wartungsgeber Beauftragten notwendig werden, sind in der Rate nicht enthalten. Sie werden gesondert nach Aufwand berechnet.
5.3 Der Wartungsnehmer ist verpflichtet, das Vertragsobjekt nach den Anweisungen der Betriebsanleitung des Wartungsgebers/Herstellers zu bedienen und sorgfältig zu behandeln.
5.4 Die Lieferung von Papier, Verbrauchsmaterial, welches nicht als Toner deklariert ist, Resttonerbehälter, Silikonöl, Heftklammern, zusätzlichen Bedienungsanleitungen, Kabel, Leitungen oder sonstige Steckverbindungen, soweit sie nicht bereits im Lieferumfang des jeweiligen Gerätes enthalten sind, fallen nicht unter den Instandhaltungsumfang und sind kein Vertragsbestandteil. Dies gilt ebenso für das Nachfüllen und Entsorgen von Toner. Bereits gelieferter und nicht verbrauchter Toner und etwaige sonstige im Rahmen dieses Wartungsvertrages gelieferten Verbrauchsmaterialien sind nach Vertragsende durch Wartungsnehmer auf dessen eigene Gefahr und Kosten an den Wartungsgeber zurück zugeben.
5.5 Nicht im Instandhaltungsumfang enthalten ist ferner, bei einer Anbindung des Vertragsobjektes an ein beim Wartungsnehmer bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-System, die Installation, Umprogrammierung von Applikationen und Aktualisierungen (Updates) der hierfür erforderlichen Software. Die Instandsetzung umfasst nicht den Kalibrierungsservice bei Farbgeräten. Ferner sind nicht in der Wartung inbegriffen: Gehäuse und Verkleidungsteile, Vorlagenglas mit oder ohne Vorlagendeckel, sämtliches Zubehör wie z.B. Unterstelltische, Kassetten sowie Anbauten, Zusatzeinrichtungen wie Kontrollzähler, PC- und Netzwerkkarten, Faxkarten sowie elektronische Bauteile wie Platinen und Prozessoren.
5.6 Der Wartungsgeber stellt dem Wartungsnehmer Verbrauchsmaterialen entsprechend dem Seitenverbrauch des Wartungsnehmers. Eine darüberhinausgehende Bevorratung von Verbrauchsmaterial ist nicht Bestandteil des Vertrages. Die Lieferkosten pro Verbrauchsmaterialbestellung betragen 6,90 Euro und sind nicht im Wartungsvertrag enthalten.
§6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme/Übernahme, Abtretung, Haftung des Wartungsnehmers
6.1 Im Falle der Teilbeschädigung trägt der Wartungsnehmer die Kosten der Instandsetzung.
6.2 Etwaige Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Versicherungen) wird der Wartungsgeber Zug um Zug gegen Ausgleich der (Kündigungs-)Forderung bzw. nach Instandsetzung und deren Bezahlung an den Wartungsnehmer abtreten, im Instandsetzungsfall jedoch mit Ausnahme des von der Versicherung zu zahlenden Betrages aus einer etwa verbleibenden merkantilen Wertminderung.
6.3 Bei Übergabe des Vertragsobjektes unterzeichnet der Wartungsnehmer ein Übernahmebestätigungsformular (Lieferschein). In der Übernahmebestätigung, mit der der Wartungsnehmer die Ordnungsmäßigkeit (usw.) des Vertragsobjektes bestätigt, hat der Wartungsnehmer mit Datum und rechtsverbindlicher Unterschrift den Beginn der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit zu vermerken. Dieser Tag gilt als Beginn der Nutzungsmöglichkeit.
6.4 Der Wartungsnehmer kann die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche weder abtreten noch sonst wie übertragen oder verpfänden.
6.5 Der angegebene Liefertermin ist unverbindlich. Bei Nichteinhaltung stehen dem Wartungsnehmer keine Schadensersatzansprüche gegen den Wartungsgeber zu. Der Wartungsgeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, falls aus Gründen, die der Wartungsgeber nicht zu vertreten hat, der Vertrag zwischen dem Wartungsgeber und dem Lieferanten nicht zustande kommt oder die Lieferfirma nach Annahme des Vertrages endgültig nicht liefert. In diesem Fall kann der Wartungsnehmer gegen den Wartungsgeber keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Wartungsgeber tritt insoweit sämtliche etwaigen ihm zustehenden Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung an den Wartungsnehmer ab, der die Abtretung annimmt. Die Anlieferung und Installation sowie der Abbau und Abtransport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Wartungsnehmers. Der Wartungsnehmer ist verpflichtet, den Wartungsgegenstand bei Anlieferung für den Wartungsgeber abzunehmen und ihn unverzüglich sorgfältig auf Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen und dem Wartungsgeber die ordnungsgemäße Übernahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Transportschäden oder sonstige Mängel hat der Wartungsnehmer unverzüglich schriftlich beim Wartungsgeber zu rügen und Beweis dafür zu sichern.
§7 Haftung des Wartungsgebers
7.1 Bei Mängeln des Vertragsobjektes stehen dem Wartungsnehmer Ansprüche nur dann zu, wenn er den Mangel der Lieferfirma bzw. der von dem Wartungsgeber beauftragten Firma mitgeteilt hat und es dieser nicht gelingt, innerhalb angemessener Frist den Mangel zu beseitigen. In diesem Fall ist der Wartungsgeber schriftlich zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Ein Recht des Wartungsnehmers zur Minderung der Rate, zum Einbehalt der Rate oder zur Kündigung des Vertrages entsteht erst, wenn es dem Wartungsgeber ebenfalls nicht gelingt, innerhalb von 14 Tagen ab schriftlicher Anzeige der Vertragsstörung den Mangel zu beheben. Die Mängelbeseitigung kann auch durch die Stellung eines geeigneten Ersatzgerätes erfolgen. Der Wartungsgeber haftet unbegrenzt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seiner Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vertraglicher Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung (z.B. bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos). Der Wartungsgeber haftet weiterhin im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer solchen Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Wartungsnehmer deshalb vertraut und vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden. Haftet der Wartungsgeber nicht unbegrenzt im Sinne der vorstehenden Regelungen, so ist eine etwaige Schadensersatzpflicht des Wartungsgebers betragsmäßig in jedem Fall auf den Wert des Vertragsobjektes beschränkt. Der Wartungsgeber haftet nicht für Schäden, die durch Verzögerung bei der Wartung oder Reparatur entstehen, sowie nicht für Schäden durch eventuelle Betriebsunterbrechung.
7.2 Bei Anbindung des Wartungsobjektes an ein beim Wartungsnehmer bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-System ist der Wartungsnehmer verantwortlich für die Anbindungsmöglichkeit an vorhandene Schnittstellen. Der Wartungsgeber haftet nicht für die Fehlerfreiheit der bei Anbindung an ein EDV-System eingesetzten Software, insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems, einschließlich des bereits beim Wartungsnehmer bestehenden Systems. Für einen Verlust von Informationen oder Daten, insbesondere aufgrund Anbindung des Vertragsobjektes mit anderen technischen Geräten des Wartungsnehmers oder mittels Einbindung in diese (Softwareanbindung / Schnittstellen), wird die Haftung des Wartungsgebers ausgeschlossen.
§8 Standortveränderungen, Informationspflichten des Wartungsnehmers
8.1 Der Vertragsgegenstand muss an dem vereinbarten Standort aufgestellt werden. Ortsveränderungen des Vertragsgegenstands dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Wartungsgebers vorgenommen werden. Es ist dem Wartungsnehmer untersagt, den Vertragsgegenstand ohne schriftliche Einwilligung des Wartungsgebers Dritten zur Nutzung oder Aufbewahrung zu überlassen. Der Wartungsnehmer gestattet dem Wartungsgeber, den Vertragsgegenstand nach Terminvereinbarung zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen und zu überprüfen.
8.2 Der Wartungsnehmer informiert den Wartungsgeber unverzüglich, wenn Dritte auf das Wartungsobjekt Zugriff nehmen, z.B. das Vertragsobjekt gepfändet wird.
§9 Zahlungsverzug
9.1 Sämtliche Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar.
9.2 Gerät der Wartungsnehmer in Zahlungsverzug, schuldet er ab Beginn des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der EZB oder über dem an seine Stelle tretenden jeweiligen Zinssatz, sofern nicht der Wartungsnehmer einen niedrigeren oder der Wartungsgeber einen höheren Schaden nachweist.
§10 Übertragung der Rechte und Pflichten des Wartungsgebers
10.1 Der Wartungsgeber kann das gesamte Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf sonstige vergleichbare Dritte übertragen. Der jeweilige Wartungspartner wird ausführendes Organ des Vertragsgegenstandes. Etwaige Zusatzvereinbarungen und Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn der jeweilige Wartungspartner diesen schriftlich zugestimmt hat. Dabei hat er dafür Sorge zu tragen, dass dem Wartungsnehmer durch die Übertragung keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen.
§11 Leistungserbringung durch Dritte
11.1 Der Wartungsgeber ist nicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Er ist berechtigt, seine Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, die gegebenenfalls die Leistung im eigenen Namen für Rechnung des Wartungsgebers erbringen werden. Die Haftung des Wartungsgebers aus diesem Vertrag wird davon nicht berührt. Dabei hat er dafür Sorge zu tragen, dass dem Wartungsnehmer durch die Übertragung auf Dritte keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen.
§12 Kündigungsrecht
12.1 Eine ordentliche Kündigung des Vertrages innerhalb der fest vereinbarten Vertragsdauer ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle des Todes des Wartungsnehmers. Insoweit steht den Erben des Wartungsnehmers das gesetzliche Kündigungsrecht zu.
12.2 Eine außerordentliche Kündigung dieses Vertrages durch den Wartungsnehmer ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, den der Wartungsgeber zu vertreten haben muss.
12.3 Der Wartungsgeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere wenn der Wartungsnehmer mit zwei Monatsraten (bei anderer als monatlicher Zahlungsweise mit einer Rate länger als 30 Tage) in Verzug gerät und keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist; – zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verzug mit der Entrichtung zweier Monatsraten eintritt; – sich aus den Umständen ergibt (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste u.ä.), dass der Wartungsnehmer den fälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, und keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist.
12.4 Im Falle der fristlosen Kündigung durch den artungsgeber werden die für die gesamte Vertragsdauer noch ausstehenden Raten unter Abzug ersparter Kosten, zzgl. eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschadens des Wartungsgebers, zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
12.5 Nach fristloser Kündigung des Vertrages werden vom Wartungsnehmer oder Dritten geleistete Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Rangfolge, jedoch zunächst auf die nicht umsatzsteuerpflichtigen Forderungen des Wartungsgebers, angerechnet.
§12 Datenschutz
13.1 Der Wartungsnehmer ermächtigt den Wartungsgeber, vor Vertragsannahme Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse einzuholen, soweit dies zur Antragsbearbeitung erforderlich ist. Der Wartungsnehmer ist während der Vertragsdauer verpflichtet, auf Anforderungen des Wartungsgebers Bilanzunterlagen vorzulegen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Wartungsgeber verpflichtet sich, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln.
13.2 Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung werden die Daten des Wartungsnehmers, die auch personenbezogen sein können, nach § 28 BDSG intern gespeichert und für die Bearbeitung des Antrages/ Vertrages nach Bedarf manuell oder im automatisierten Verfahren genutzt.
§12 Schlussbestimmungen
14.1 Sollte es sich bei dem Wartungsnehmer um eine Personenmehrheit handeln (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) oder eine Mitverpflichtung Dritter gegeben sein, so bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen.
14.2 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die einvernehmliche Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden.
14.3 Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Köln. Der Wartungsgeber hat darüber hinaus das Recht, den allgemeinen Gerichtsstand des Wartungsnehmers zu wählen.
14.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich von den Parteien Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken oder Widersprüche.
Diese besonderen Vertragsbedingungen gehen im Kollisionsfall unseren AGBs vor.
Besondere Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen für die Lieferung von Waren
Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen